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Leumundszeugnis

Mit der Aufhebung der altrechtlichen Strafregisterverordnung ist auch die Vorschrift über das Leumundszeugnis aufgehoben worden. Das Leumundszeugnis beschränkte sich auf die Wiedergabe von Personalien und den Verweis auf einen aktuellen Strafregister- und/oder Betreibungsregisterauszug sowie allfällig publizierte vormundschaftliche Massnahmen. Eine persönliche Beurteilung des Leumunds durch die Gemeindeverwaltung findet richtigerweise nicht mehr statt.

Als Alternative bieten sich folgende Möglichkeiten:
- Wohnsitzbescheinigung
- Handlungsfähigkeitszeugnis
- Auszug aus dem Betreibungsregister

Über allfällige Vorstrafen kann nur ein ein Auszug aus dem Zentralstrafregister Auskunft geben.

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